Der frühere Redenschreiber der Labour Party und Kolumnist Rod Liddle schreibt im aktuellen Spectator über den richtigen Umgang mit Holocaust-Leugnern wie David Irving:
"The Oxford Union, unusually, chose well in alighting upon Irving and the BNP leader Nick Griffin to represent the persecuted side in a debate about freedom of speech. If we are serious about freedom of speech, then it should be afforded to the likes of Irving and Griffin just as much as anyone else, regardless of what horrible things they might have to say. I mentioned last week that if we are in a battle of ideas with Islam at the moment, then we have to be clear in our own minds what precisely our idea is — and that, boiled down, it comes to little more than a belief in individual liberty, freedom of speech and freedom of conscience. The howled abuse and the attempts to disrupt and cancel the debate make it very clear that our commitment to these concepts is sometimes fragile and tenuous. When I debate this issue with Muslim friends and enemies they are always clear that there should be very definite limits to freedom of speech: i.e., anything which disses Islam isn’t really on. And they are able to throw the argument back to me very easily: you have things, too, which are sacrosanct in your society, which it is forbidden to question — the Holocaust, for example. And they are right about this. The imprisonment of David Irving in Austria for ‘Holocaust denial’ makes us seem inconsistent and hypocritical. No part of our past should be so set in stone that one is prohibited from questioning it. All of history is a process of revision, in any case, one way or the other. In this case, you let the repulsive Irving make his case because the principle is far more important than our justifiable dislike of him."
Subscribe to:
Post Comments (Atom)
5 comments:
es gibt aber auch Juristen und solche die es werden wollen, die für deren Abschaffung (Beleidigung und Verleumdung) sind und dieses Problem ins Zivilrecht verlagern wollen.
Und vielleicht zur Erklärung;
Das mit den Tatsachenbehauptungen stimmt so nicht ganz.
1.
Tatsachenbehauptungen beruhen auf Tatsachen. Sie sind also dem Beweis zugänglich. Entweder erzählst man also die Wahrheit oder man lügt. Liegt die Beweiselage also dar, dass die getätigte Aussage falsch ist, so ist da wohl nichts zu schützenswertes. Wozu sollten Lügner von einer Meinungsfreiheit geschützt werden?
2. Auch Tatsachenbehauptungen fallen für die meisten Juristen und die Rspr. unter die Meinungsfreiheit (im übrigen hat Art. 5 GG viel mehr Freiheiten), denn mit fast jeder Tatsachenbehauptung sind Werturteile verbunden. Wenn ich mich zu einer Tatsache äußere, so sind diese von wertender Qualität. Sobald also eine Stellungnahme oder ein Dafürhalten von der Äußerung mitumfasst sind, so fällt dies unter den Meinungsbegriff.
3. Ausgenommen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit sind explizit lediglich erwiesen oder bewußt unwahre Behauptungen. Wobei es auch die Freiheit zum Irrtum gibt. Es gibt auch Autoren die die so genannte Ausschwitzlüge schützen wollen.
4. Da Tatsachen, vermeintliche oder eben wirkliche, regelmäßig Grundlage einer Meinung sind, fallen diese unter Art. 5 GG.
5. Grundrechte sind Abwehrrechte.
Wo liegt also deiner Meinung nach das zu Schützende in der unwahren Tatsachenbehauptung?
Beispiel:
Du behauptest ich sei, wissend um die Unwahrheit, dass ich Atomkraftgegner bin, obwohl ich ausdrücklich, bereits durch mehrere Beiträge und Äußerungen meinerseits belegt, nicht diesem Hirngespinst hinterher laufe.
M.E. steht es Dir frei dies zu behaupte. Nur kannst Du kein Gericht bemühen, dass es Dir erlaubt, entgegen meinem Begehren einer Unterlassung, Dir diese Lüge als weiterhin vom Grundrecht gedeckt zu zugestehen.
Die Probleme der Meinungsfreiheit liegen nicht im Grundgesetz, sondern in der Strafrechtsordnung
§§ 86aff, 185ff StGB.
In der Tat ist dies kein Bereich des Strafrechts.
Ich glaube dein Artikel deckt sich mit meinem zu einhundert Prozent.
Lediglich den Punkt Juristen würden über wissenschaftliche Streitigkeiten entscheiden habe ich nie angeführt.
Für Libertäre ist das relativ einfach. Ich kümmere mich nicht um die filigrane Unterscheidung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung, nicht um irgendwelche "Sphären" oder immateriellen Rechtsgüter. Für mich existieren keine wie auch immer an den Haaren herbeibegründeten Kommunikationsdelikte.
Worte sind Eigentum des diese Gebrauchenden, damit hat er die alleinige Verfügungsgewalt. Basta!
Schmähkritik, Beleidigung, üble Nachrede, Verunglimpfung, blablablubb... das sind alles etatistische Fiktionen, die auf einem unsauberen Eigentumsbegriff ausgehen. Worte können nicht die physische Integrität (und nur diese ist objktivierbar!) fremden materiellen Eigentums (einschl. menschl. Körper) beeinträchtigen oder gar verletzen. Das können nur Taten. Und Worte sind keine Taten, mithin keine "Tatbestände". Basta!
Und was "meinen Ruf" anbelangt, so ist hier die Umgangssprache eben trügerisch, denn "mein Ruf" ist ganz und gar nicht mein Eigentum!
Ich empfehle in diesem Zusammenhang die Bücher und Aufsätze von Walter Block und Murray Rothbard!
„Gibt es wirklich ein „Persönlichkeitsrecht“? Wie kann das sein? Wie kann es ein Recht geben, jemanden gewaltsam davon abzuhalten, Wissen zu verbreiten, das er besitzt? Sicherlich kann es kein solches Recht geben. Jemand, nennen wir ihn Schmidt, besitzt seinen eigenen Körper und daher hat er das Eigentumsrecht auf Besitz desjenigen Wissens, das er in seinem Kopf hat, einschließlich seines Wissens über Meier. Und folglich hat er das daraus natürlich folgende Recht, dieses Wissen zu drucken und zu verbreiten. Wie im Fall des „Menschenrechts“ auf Redefreiheit gibt es daher kurz gesagt so etwas wie ein Persönlichkeitsrecht nicht, ausgenommen das Recht, den eigenen Besitz vor Übergriffen zu schützen. Das einzige Recht „auf Privatsphäre“ ist das Recht, den eigenen Besitz davor zu schützen, von jemand anderem verletzt zu werden. Kurzum hat niemand das Recht, in die Wohnung eines anderen einzubrechen oder die Telephonanschlüsse eines anderen abzuhören. Das Abhören von Telefonen ist richtigerweise ein Verbrechen – aber nicht wegen irgendeiner unklaren und wirren „Verletzung eines ‚Persönlichkeitsrechts’“, sondern weil es eine Verletzung des Eigentumsrechts der abgehörten Person bedeutet.
...
Angenommen jedoch, dass das Wissen falsch ist und dass Schmidt weiß, dass es falsch ist (der „schlimmste“ Fall). Hat Schmidt das Recht, falsche Informationen über Meier zu verbreiten? Kurzum, sollten „Beleidigung“ und „üble Nachrede“ in der freien Gesellschaft gesetzeswidrig sein?
Doch wie kann das wiederum der Fall sein? Schmidt hat ein Eigentumsrecht an den Ideen oder Meinungen in seinem Kopf. Er hat auch ein Eigentumsrecht, alles zu drucken und zu verbreiten, was er möchte. Er hat ein Eigentumsrecht, zu sagen, dass Meier ein „Dieb“ ist, und diese Behauptung zu drucken und zu verkaufen, selbst wenn er weiß, dass sie nicht stimmt. Nach der gegenteiligen Ansicht und heutigen Grundlage für das gesetzliche Verbot von Verleumdung und übler Nachrede (besonders von falschen Behauptungen), hat jeder Mensch ein „Eigentumsrecht“ an seinem eigenen Ruf. Schmidts Falschheiten schädigen demzufolge diesen Ruf und bedeuten mithin Verletzung von Meiers Eigentumsrecht an seinem Ruf, die verboten werden sollten. Doch wieder zeigt sich bei näherer Untersuchung, dass dies eine irrige Auffassung ist. Denn wie wir sagten, besitzt jeder seinen eigenen Körper. Jeder hat ein Eigentumsrecht an seinem eigenen Körper und seiner eigenen Person. Da aber jeder Mensch seinen eigenen Geist besitzt, kann er aus diesem Grunde nicht den Geist von irgendjemand anderem besitzen. Nun ist Meiers „Ruf“ weder ein physisches Ding noch irgendetwas, das in oder an seiner eigenen Person ist. Meiers „Ruf“ hängt ausschließlich von den subjektiven Einstellungen und Meinungen ab, die über ihn im Geist anderer Menschen enthalten sind. Meier kann kein Eigentumsrecht am Glauben und am Geist anderer Menschen haben.
...
Wir können natürlich ohne weiteres zugestehen, dass es höchst unmoralisch ist, falsche Verunglimpfungen einer anderen Person zu verbreiten. Doch wir müssen nichtsdestotrotz daran festhalten, dass jeder das gesetzliche Recht hat, dies zu tun. In der Praxis kann dieser Sachverhalt durchaus zum Vorteil der beleidigten Personen gereichen. Denn in der heutigen Situation, da falsche Beleidigungen verboten sind, neigt der Durchschnittsmensch dazu, allen abfälligen Berichten zu glauben – „sonst würden die betreffenden Leute wegen übler Nachrede klagen.“ Diese Lage diskriminiert gegen Arme, da ärmere Leute weniger häufig Prozesse gegen Verleumder anstrengen. Folglich leidet der Ruf ärmerer bzw. weniger reicher Leute momentan, da Verleumdungen verboten sind, wahrscheinlich mehr, als er es tun würde, wenn Verleumdungen rechtens wären. Denn da in dieser liberalen Gesellschaft jeder wüsste, dass falsche Geschichten rechtens sind, würde ein weitaus größerer Skeptizismus herrschen. Die Leser- bzw. Zuhörerschaft würde sehr viel mehr Beweise verlangen und abträglichen Erzählungen weniger Glauben schenken als sie es jetzt tut. Außerdem diskriminiert das gegenwärtige System noch auf andere Weise gegen ärmere Leute. Denn ihre eigenen Äußerungen sind eingeschränkt, da sie wahrscheinlich in geringerem Maße wahres, aber nachteiliges Wissen über Reiche verbreiten – aus Angst, dass kostspielige Verleumdungsklagen gegen sie angestrengt werden. Folglich schadet das Verleumdungsverbot Menschen mit begrenzten Mitteln auf zweierlei Art und Weise: indem es sie zu einer leichteren Beute für Verleumdungen macht und indem es ihre eigene Verbreitung von zutreffendem Wissen über Reiche behindert.“
Auszüge aus Murray N. Rothbard: „Die Ethik der Freiheit“, S. 131 ff.
----
Redefreiheit duldet aus erzliberaler Sicht keine Einschränkungen. Überhaupt keine!
„Es wird allgemein für gerechtfertigt gehalten, die Redefreiheit einzuschränken, wenn eine Rede die Wirkung hat, die Reputation einer anderen Person fälschlicherweise oder böswillig zu zerstören. Das Recht von Beleidigung und Verleumdung behauptet kurz gesagt ein Eigentumsrecht von jedermann an seiner eigenen Reputation. Aber niemandem kann seine „Reputation“ gehören, weil diese einfach nur eine Funktion von Gefühlen und Einstellungen anderer Menschen ist. Da aber niemandem wirklich das Bewußtsein und die Einstellungen anderer gehören können, kann auch niemand im Wortsinn ein Eigentum an seiner Reputation haben. Die Reputation einer Person verändert sich ständig, in Abhängigkeit von den Einstellungen und Meinungen des Restes der Bevölkerung. Deshalb kann der verbale Angriff auf jemanden kein Eingriff in sein Eigentum sein und somit nicht verboten oder strafrechtlich verfolgt werden.
Es ist natürlich unmoralisch, falsche Behauptungen über eine andere Person aufzustellen, aber es sei noch einmal gesagt, daß das Moralische und das Rechtliche für den konsequenten Liberalen zwei gänzlich verschiedene Kategorien sind.
Außerdem ist es praktisch gesehen so, daß ohne Gesetze über Beleidigung und Verleumdung die Menschen Beschuldigungen ohne vollständige Beweise viel weniger glauben würden. Wenn heute einem Menschen eine Schwäche oder eine Missetat zugeschrieben wird, ist die allgemeine Reaktion, es zu glauben, auch wenn es falsch ist, und zu fragen: „Warum klagt er nicht wegen Verleumdung?“ Das Verleumdungsrecht diskriminiert dadurch natürlich die Armen, weil eine Person mit wenigen finanziellen Ressourcen kaum in dem Maße in der Lage sein wird, einen Prozeß wegen Beleidigung zu führen wie eine Person mit ausreichenden Mitteln. Außerdem können die reichen Menschen das Verleumdungsrecht nutzen, um einen Klub gegen ärmere Personen zu bilden und vollkommen gerechtfertigte Beschuldigungen und Äußerungen mit der Drohung unterdrücken, ihre ärmeren Feinde der Verleumdung anzuklagen. Paradoxerweise ist dadurch eine Person mit begrenzten Ressourcen im gegenwärtigen System mehr gefährdet, verleumdet zu werden und in ihrer eigenen Redefreiheit eingeschränkt zu werden, als sie das in einem System ohne Gesetze gegen Verleumdung oder Diffamierung wäre.“
Murray Newton Rothbard, For A New Liberty, 1978
Post a Comment