Friday, September 14, 2007

Sklavereigegner vor BRD-Gericht

Weil er sich dem staatlichen Wehrzwang entzog, wurde der christliche Pazifist Jonas Grote aus Minden erst zu 42 Tagen Arrest verdonnert und jetzt wird ihm von von jener Institution, die Henryk M. Broder in anderem Zusammenhang als "Die Erben der Firma Freisler" bezeichnete, der Prozeß gemacht. Im "Rechtsstaat BRD" (Oxymoron!).

Der Gerichtstermin, auf dem möglichst viele Libertäre Präsenz zeigen sollten, ist der 1o. Oktober 2007.

2 comments:

Anonymous said...

Auf Jugend-streikt.de hab ich zur Wehrpflicht diesen sehr guten Artikel von Philipp Bagus gefunden:

Eine Einschätzung der Wehrpflicht (von Philipp Bagus)

Die ersten Zahlungen an NS-Zwangsarbeiter wurden überwiesen. Niemals sollte also die Hoffnung aufgeben werden, dass alte Schulden irgendwann zumindest teilweise beglichen werden. Leider geschieht die Begleichung im Fall der ausländischen NS-Zwangsarbeiter nicht durch die Schuldigen und die nachträgliche Güte, welche die deutsche Obrigkeit mit deutschen Steuergeldern und Geldern privater Unternehmen Menschen ausländischer Herkunft erweist, erstreckt sich nicht auf Menschen mit deutschem Pass.

Eine Entschädigung von deutschen Zwangsarbeiter, denen in der Vergangenheit Unrecht geschah, unterbleibt und die Regierung macht keine Anstalten vom einträglichen Geschäft der Zwangsarbeit von deutschen Staatsbürgern abrücken zu wollen.

Hunderttausende Deutsche werden jährlich zur Arbeit im Wehr- oder Ersatzdienst gezwungen. Entgegen allen vaterländischen Behauptungen sozialverpflichteter Gutmenschen handelt es sich auch bei dieser Form von Zwangsarbeit um nichts anderes als Sklaverei.
Dies werde Ich im Folgenden darlegen.

Sklaverei zeichnet sich durch zwei Charakteristika aus:

Erstens kann der Sklave nicht weglaufen. Zweitens kann der Sklavenhalter dem Sklaven Arbeitsaufträge erteilen, d.h. das „Faulenzen“ des Festgehaltenen unterbinden.

Treffen diese beiden Punkte auf die Wehrpflicht zu?

Zum einen kann der Wehrdienstleistende in der Tat nicht weglaufen. Bleibt er von der Kaserne fern, machen sich nach spätestens drei Tagen die Feldjäger auf die Beine, um ihn zurückzubringen. Widersetzt sich der Entflohene, so wird Gewalt angewendet.

Zum anderen kann sich der Wehrdienstleistende nicht den Arbeitsanweisungen, die er erhält, widersetzen. Weigert sich der Wehrpflichtige den Befehlen der Vorgesetzten zu gehorchen, so wird er eingesperrt und muss mit harten Strafen rechnen.
Beide Punkte sind daher beim Wehrdienst erfüllt (und nicht so offensichtlich auch beim Ersatzdienst).

Der Entlarvung der Wehrpflicht als Sklaverei werden vielfach Argumente entgegengebracht, auf die Ich kurz eingehen will.
So wird des öfteren angeführt, dass die Wehrpflichtigen ihre Tätigkeit als Pflicht ansähen. Dass die Wehrpflichtigen sich größtenteils ihrer Sklavenrolle nicht bewusst sind, ändert jedoch nichts an dieser Rolle, so sehr ihnen auch das Pflichtbewusstsein eingeimpft wird. Die Unkenntnis eines verbrecherischen Vorgangs macht diesen nicht ungeschehen, jedoch für die Betroffenen ertragbarer.

Ein besonders unverschämtes Argument ist die Behauptung, der Wehrdienst sei freiwillig, da man die freie Wahl zwischen Wehr- und Zivildienst habe. Darauf lässt sich nur entgegnen, dass derjenige, der sich zwischen zwei Arten von Sklavendienst entscheiden kann, selbstverständlich nach seiner Wahl ein Sklave ist.

Als ein weiteres Argument für die Legitimität des Wehrdienstes wird die Gegenleistung für bereits empfangene oder für die Zukunft zugesicherte Wohltaten angesehen. Nach kostenloser staatlicher Schulbildung, gebe man dem Staat einen Teil seiner Wohltaten zurück. Es sollte offensichtlich sein, dass auch dieses Argument seine Wirkung verfehlen muss, da ein Geschenk (wie kostenlose Schulbildung) niemals zu einer Gegenleistung verpflichtet. Wenn mir jemand sein marodes Auto, das er mir gestohlen hatte, gnädigerweise schenkt, so hat er nicht das Recht, mich nach seinem Gutdünken zu versklaven.

Ein weitverbreitetes Argument versucht das wahre Wesen des Wehrdienstes herunterzuspielen und zu vertuschen. So gestehen einige Befürworter des Wehrdienstes diesem zwar Zwangscharakter zu, weigern sich jedoch, ihn als Sklavendienst zu titulieren. Es wird gesagt, dass die Arbeitszeit begrenzt sei, Anspruch auf Urlaub bestünde, eine Bezahlung und schmackhafte Verpflegung erfolge und nach ein paar Monaten der Dienst beendet sei.

Diese Aussagen ändern jedoch leider nichts an dem unverrückbaren Umstand, dass der Wehrdienende sich nicht weigern kann für die Bundeswehr zu arbeiten und es sich daher bei der Wehrpflicht um staatsverordnete Sklaverei handelt. Alle Vergünstigungen, Besoldung, Urlaub, Verpflegung und 8-stündiger Arbeitstag, entspringen allein der „Güte“ des Sklavenhalters. Auch die NS-Zwangsarbeiter erhielten Verpflegung oder sogar monetäre Bezahlung.

Der Sklavenhalter, der die absolute Macht über seine Sklaven hat, weil er sie festhalten kann, muss seine Sklaven nicht freilassen oder bezahlen. Er macht dies freiwillig und bestimmt damit den Zeitraum der Festhaltung. Seine Motive sind möglicherweise Staatsräson, begrenzter Bedarf an dieser Sklavenarbeit, Gesundheit und Motivation der Versklavten und Verschleierung seines wahren Charakters. Es steht jedem frei, dem Staat dafür dankbar zu sein, nach ein paar Monaten freigelassen zu werden.

Nachdem Ich das alltägliche Verbrechen des Staates durch die Wehrpflicht dargelegt habe, wende Ich mich der angemessenen Strafe und Entschädigung zu. Dabei ist es unerheblich, ob eine Entschädigung der Opfer, sowie eine Bestrafung der Täter in naher Zukunft (wie bei den ausländischen NS-Sklaven) für wahrscheinlich gehalten wird. Es geht vielmehr um eine gerechte Auflösung des Schuldverhältnisses. Zur Klärung dieses Sachverhalts orientiere ich mich an der von Murray Rothbard in seinem Werk „Die Ethik der Freiheit“ ausgearbeiteten liberalen Straftheorie.

Ich möchte die Grundzüge dieser Theorie in aller Kürze darstellen und auf den Problemfall der Wehrsklaverei anwenden.
Grundlage aller angemessenen Bestrafung ist das Auge-um-Auge, Zahn-um-Zahn Prinzip.

Dies lässt sich an einem Beispiel für die Verletzung des Eigentumsrecht am eigenen Körpers zeigen. Wenn B von A verprügelt wurde, hat B das Recht A in gleichem Maße („oder ein wenig mehr“, wie Rothbard sich ausdrückt) zu verprügeln. Die genaue Festlegung wird vor Gericht entschieden werden. Es ist jedoch A möglich, sich gegen entsprechende Zahlung an B ganz oder teilweise aus der Prügelstrafe herauszukaufen, wenn B dies akzeptiert.

Rothbard räumt jedoch ein, dass in einigen Fällen, wie zum Beispiel Diebstahl, die Bestrafung nach dem ein-Auge-für-zwei-Augen Prinzip erfolgen muss. Die Beute muss verzinst vom Dieb zurückgegeben und die gleiche Summe als Entschädigung noch mal hinzugefügt werden, weil der Diebstahl ansonsten kein Verlustrisiko darstellte.
Zur Entschädigung von Sklaven bietet Rothbard keinen konkreten Vorschlag, jedoch kann analog seiner Theorie argumentiert werden. So ist ein Freikaufen des Sklavenhalters in Übereinstimmung mit dem ehemaligen Sklaven ist sicherlich auch in diesem Falle möglich. Wie sieht es aber mit der forderbaren Höchststrafe aus? Der Versklavte hat das Recht, seinen Halter für die gleiche Zeit zu versklaven, wie dieser ihn versklavte. Sorgfältig muss hierbei zwischen Sklavenhalter und Handlangern, wie Aufsehern, unterschieden werden. Ob der ehemalige Sklave an seinen Halter in der Strafzeit Geschenke verteilt, wie es eventuell der schuldige Sklavenhalter in Form von Geldzahlung oder Verpflegung ausgeführt hat, bleibt der Willkür des Entschädigten überlassen.

Vieles spricht jedoch nicht nur für eine einfache Strafzeit, sondern für eine mindestens doppelt so hohe. Denn analog dem o.a. Diebstahlsfall muss nicht nur die gestohlene Zeit zurückgegeben werden, sondern es muss auch die gleiche Zeit als Entschädigungsarbeit geleistet werden. Ansonsten bestünde kein Verlustrisiko für potentielle Sklavenhalter, vor allem nicht für solche deren Arbeit ein geringere Produktivität aufweist als die Arbeit der Versklavten. Nicht zu vergessen ist auch die Zeitpräferenz der Menschen. Genauso wie man vor die Wahl gestellt ceteris paribus lieber 100 Euro in einem Jahr bezahlen will als 100 Euro jetzt, so entscheidet man sich bei der Wahl entweder sofort für jemanden ein Jahr unentgeltlich zu arbeiten oder erst in 10 Jahren für letzteres.

Daher sollte die Strafsklavenzeit mindestens das Doppelte der ursprünglich geraubten Zeit betragen.

Was bedeutet diese Überlegung für den konkreten Fall von 10 Monaten Wehrpflicht? Zum einen können sich der Kläger und der Angeklagte über eine monetäre Entschädigungszahlung einigen. Zum anderen kann es seitens des Wehrpflichtigen zu einer Höchstforderung von mindestens 20 Monaten Sklavenarbeit an den deutschen Staat kommen.

Selbstverständlich wird mit diesen Ausführungen nicht behauptet, dass eine gerechte Bestrafung des Täters und eine Entschädigung in naher Zukunft wahrscheinlich sei. Es wird lediglich eine gerechte Entscheidung dieses Sachverhalts dargestellt. Allein die erquickende Vorstellung, dass Gerhard Schröder 20 Monate lang mit Sauerstoffmaske und durch Liegestütze unterbrochen meine Studentenbude auf Hochglanz poliert und mir auch sonst bei allen Dingen zur Verfügung steht, rechtfertig und versüßt die vorangestellten Überlegungen.

Anonymous said...

zwanglos.org wird gerade als Blog re-animiert:
http://zwanglos.wordpress.com