nach meinem Verständnis gehört es zum Ethos des Journalismus, Sachverhalte in ihrer ganzen Kausalität und ihren verschiedenen Facetten möglichst umfassend zu beleuchten. Im hier vorliegenden Fall also wäre der geneigte Leser interessiert zu erfahren, in welchem Zusammenhang die drei Jahre zurückliegenden inkriminierten Äußerungen des jungen Polizisten und AfD-Politikers
Simon Dennenmoser in bezug auf Herrn Maas gefallen sind. Die seinerzeitige Aussage von Heiko Maas, es gebe "kein Grundrecht auf innere Sicherheit", steht nunmal in krassem Gegensatz zum westlich-liberalen Freiheitsverständnis. "Life, liberty, and the pursuit of happiness" rechnet die amerikanische Unabhängigkeitserklärung zu den unveräußerlichen Rechten, die der Staat zu garantieren habe, so er ein Gewaltmonopol für sich beansprucht. Genau auf diesen unveräußerlichen Legitimationsbereich von Staatlichkeit wies Dennenmoser, der ja in seiner beruflichen Tätigkeit ebenjenes Gewaltmonopol unter Einsatz von Leib und Leben zu vertreten hat, auf seinem (terminologisch mißglückten) Facebook-Post hin. Über die Wortwahl kann man einstweilen streiten. Aber eine gedankliche Nähe zu "Pegida" oder anderen Sumpfblüten im rechtsdralligen
lunatic fringe zu konstruieren, wenn jemand einen amtspflichtvergessenen Repräsentanten unseres Staates an seine nach liberaler Auffassung unstrittigen Kernaufgaben erinnert ist schlechthin grotesk.
Die von Dennenmoser gebrauchte burschikose Formulierung “Stasi-Heiko“ war offenbar eine Anspielung auf das Wirken des damaligen Bundesjustizministers Heiko Maas, der mit dem umstrittenen NetzDG in Tat und Wahrheit einen Anschlag auf den durch die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 geschützten Kernbereich des Grundgesetzes, nämlich das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG), zu verantworten hat. Der zu allem Aberwitz mit der Durchsetzung der Lösch-, und Sperrorgien in Gestalt der sattsam bekannten Anetta Kahane eine ehemalige hauptamtliche Mitarbeiterin des DDR-Staatssicherheitsdienstes betraut hat. Dieses offenkundig verfassungswidrige Gesetzeswerk, das nach herrschender Meinung der Rechtsgelehrten dieses Landes handwerklich stümperhaft ausgestaltet und mit heißer Nadel gestrickt wurde, katapultierte immerhin die Bundesrepublik im Freiheits-Index der renommierten Heritage-Foundation ins untere Mittelfeld. Für eine westliche Demokratie ein beachtlicher Platz.
Halten wir zunächst fest: Das sog. NetzDG stellt einen Frontalangriff auf die Meinungsfreiheit dar, wie ihn die Republik seit der "Spiegel-Affäre" oder Adenauers vor dem Verfassungsgericht gescheitertem Versuch, ein "Staatsfernsehen" einzurichten, nicht mehr erlebt hat. Es steht auch für eine Kapitulation des Rechtsstaates vor der Aufgabe, geltendes Recht transparent durchzusetzen.
Nimmt man noch hinzu, dass diese in westlichen Demokratien ihresgleichen suchenden Frontalangriffe auf die Redefreiheit ("freedom of speech" als erster Zusatzartikel der US-Verfassung!) eine ebenso verfassungswidrige Migrationspolitik flankieren helfen sollen, so stellt sich die Äußerung Dennenmosers plötzlich in einem ganz anderen Lichte dar. Ob er - zugestandenermaßen sprachlich etwas derb - das Recht hat, außerhalb seiner Dienstzeit, als Privatmann prononciert diese Politik in der ihm geeignet oder erforderlich erscheinenden Weise zu kritisieren, dürfte überhaupt nicht infragegestellt sein. So man sich jedoch anheischig machen möchte, zwischen seinen Äußerungen und seiner beruflichen Tätigkeit bzw. seinem Status als Beamter in leicht zu durchschauender Empörungsmanier einen Zusammenhang an den Haaren herbeizuziehen, dann stünde plötzlich die Frage im Raum, ob er mit dieser Kritik nicht gar seinem Amtseid in vorbildlicher Weise Genüge getan und womöglich seiner Remonstrationspflicht nachgekommen ist. Dieser Gedanke ist keineswegs abwegig. Der Staatsrechtler und ehemalige CDU-Bundesminister Rupert Scholz spricht aktuell wieder von "andauerndem Verfassungsbruch", die Staatsrechtler Vosgerau, Grabenwarter und Depenheuer konstatieren ebenfalls schwere Verletzung unserer rechtsstaatlichen Ordnung durch eben jene Migrationspolitik, die zwar ein amtierender Bundesinnenminister unter "Herrschaft des Unrechts" subsumierte, die sich jedoch ganz offenkundig gänzlich ungebrochen "bedenklicher Sympathien" in den Redaktionen vieler Leitmedien, so auch der NWZ, erfreuen kann. Zwischen veröffentlichter und öffentlicher Meinung klafft wie noch nie zuvor in der Republikgeschichte die "Schweigespirale" (Noelle-Neumann). Artikel 16a des Grundgesetzes, wonach Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kämen, kein Anrecht auf Asyl in Deutschland haben, wurde und wird seit 2015 massiv gebrochen. Und damit auch das Dubliner Übereinkommen, das das gleiche besagt. Dies stellt den schwersten Verfassungsbruch dar seit Bestehen der Bundesrepublik.
Es wäre somit die Frage aufzuwerfen, inwieweit die Betreiber des Disziplinarverfahrens gegen Simon Dennenmoser sich mit der dienstrechtlichen Verfolgung nicht selbst außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gestellt haben. Staatsbürger in Uniform denken und sprechen eigenständig. Wollte man in letzter Konsequenz den politisch strikt neutralen "Staatsdiener" vordemokratischer Provenienz in allen Lebenslagen, so wäre es konsistent nach preußischem Vorbild Staatsbeamten und Soldaten jedwede politische Betätigung zu versagen und ihnen auch das aktive wie passive Wahlrecht zu verwehren. In sich konsistent ist eine solche Position allemal, sogar vereinbar mit dem meritokratischen Ansatz des klassischen Liberalismus. Folgt man jedoch der bewußten Wertentscheidung des Grundgesetzes für den "Staatsbürger in Uniform", dann es ist unredlich, diese durch schwerlich objektivierbare Auslegware wie das dehnbare und bei linksradikalen Hochschullehrern niemals zur Anwendung kommende “Mäßigungsgebot“ unterlaufen zu wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar-Dominik Hennig
Weiterführend: